Präambel
Das BundesForum
Kinder- und Jugendreisen ist die Fachorganisation für den Bereich des
Kinder- und Jugendreisens. In ihm zusammengeschlossen sind bundesweite
Dachverbände, Träger und Vereine, die gemäß den Leitlinien des
bisherigen BundesForum von November 1996 Qualitätskriterien für
Kinder- und Jugendreisen zugrunde legen. Das BundesForum bietet die
Plattform für trägerübergreifende Diskussionen und Innovationen.
Gemeinsames Anliegen ist insbesondere die Qualitätssicherung für
Kinder- und Jugendreisen. Die Mitglieder verfolgen im Rahmen des
BundesForum in erster Linie gemeinsame inhaltliche Ziele, unabhängig
von Träger- und Gesellschaftsform. Die Eigenständigkeit der Mitglieder
wird gewahrt. Das BundesForum beansprucht weder Richtlinien- noch
Weisungskompetenz.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.
Der Verein trägt den Namen BundesForum Kinder- und Jugendreisen.
2. Er
hat seinen Sitz in Berlin.
3. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Berlin eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der
jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der
Jugendhilfe im Bereich der Kinder- und Jugenderholung und des
pädagogischen Jugendauslandsreisens. Im Vordergrund steht die Stärkung
und die Qualitätssicherung von Kinder- und Jugendreisen. Der
Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Interessenvertretung der Mitglieder und damit der reisenden Kinder und
Jugendlichen
- Vertretung der besonderen Anliegen des Kinder- und
Jugendreisens gegenüber Dritten
- Austausch über, Entwicklung und
Sicherung von pädagogischen Inhalten
- Planung und Durchführung von
Projekten
- Wissenschaftliche Forschung
- Planung und Durchführung von
Fortbildungen, Tagungen, Informationsveranstaltungen
- Herausgabe von
Veröffentlichungen
- Regelmäßige Zentrale Arbeitstagungen der
Mitglieder
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins
können juristische Personen werden. Sie müssen bundesweite Interessen
vertreten als Organisation des Kinder- und Jugendreisens, als
Jugendverband, als Wohlfahrtsverband, als Forschungseinrichtung im
Jugendreisebereich.
2. Mitglieder des bisherigen BundesForum können
davon unberührt Mitglied werden.
3. Über den Antrag der Aufnahme
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung muss dem
Antragsteller Gelegenheit zur Rechtfertigung in der
Mitgliederversammlung gegeben werden.
4. Die Mitglieder zahlen
Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
5. Die
Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der
Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und
Interessen des Vereins verstoßen hat oder den Beitrag nicht zahlt, kann
es durch die Mitgliederversammlung zum Ende des Geschäftsjahres
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung in der Mitgliederversammlung gegeben
werden.
6. Die Mitgliedsrechte bei juristischen Personen werden durch
Verstreter/innen ausgeübt, die vom jeweiligen Mitglied schriftlich
benannt werden.
7. Mitgliedsorganisationen der
Bundesarbeitsgemeinschaften für Kinder- und Jugendreisen, sowie
Gliederungen anderer Zusammenschlüsse auf Bundesebene sind ihrerseits
vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen, wenn die
Bundesorganisation bereits Mitglied ist.
§ 5 Organe des Vereins
5.1. Vorstand
5.2.Mitgliederversammlung
5.1. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen sowie bis zu 2
Beisitzer/innen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der
Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder
sind die unterschiedlichen Arbeitsgebiete der Mitglieder angemessen zu
berücksichtigen. Es darf jeweils nur ein/e Vertreter/in eines Mitglieds
in den Vorstand gewählt werden.
3. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt
sind.
4. Die Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal im
Geschäftsjahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch
den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 4 Wochen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
*
Einberufung der Mitgliederversammlung
* Umsetzung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
* Umsetzung des Vereinshaushaltes
5.2.
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens
einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
2.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den/die Vorsitzende/n bzw. den Stellvertreter/innen unter Wahrung einer
Einladungsfrist von 4 Wochen unter gleichzeitiger Festsetzung der
Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
4. Die Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstands und
der Rechnungsprüfer/innen
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des
Vorstandes
c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
d)
Entlastung des Vorstands
e) Verabschiedung einer Geschäftsordnung
f)
Beschlüsse über die grundsätzlichen Schwerpunkte des BundesForum
g)
Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Fälligkeit
h) Verabschiedung
des Vereinshaushaltes
i) Beschlussfassung über den Haushaltsabschluss
j) Entscheidung über Aufnahmeanträge
k) Satzungsänderungen
l)
Auflösung des Vereins.
§ 6 Protokollierung
Bei allen Sitzungen der
Organe des BundesForum Kinder- und Jugendreisen sowie den Zentralen
Arbeitstagungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Die Protokolle
enthalten die Tagesordnung, gefasste Beschlüsse und die
Anwesenheitsliste. Sie sind zu unterzeichnen von der/dem
Protokollführer/in und der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in.
§ 7 Auflösung des Vereins
1. Für den
Beschluss der Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft für
Jugendhilfe AGJ, Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendpflege zu verwenden hat.
Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 17.11.97, geändert in § 2
und § 7 durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.11.98.
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