Satzung
BundesForum Kinder- und Jugendreisen e.V.

Präambel
Das BundesForum Kinder- und Jugendreisen ist die Fachorganisation für den Bereich des Kinder- und Jugendreisens. In ihm zusammengeschlossen sind bundesweite Dachverbände, Träger und Vereine, die gemäß den Leitlinien des bisherigen BundesForum von November 1996 Qualitätskriterien für Kinder- und Jugendreisen zugrunde legen. Das BundesForum bietet die Plattform für trägerübergreifende Diskussionen und Innovationen. Gemeinsames Anliegen ist insbesondere die Qualitätssicherung für Kinder- und Jugendreisen. Die Mitglieder verfolgen im Rahmen des BundesForum in erster Linie gemeinsame inhaltliche Ziele, unabhängig von Träger- und Gesellschaftsform. Die Eigenständigkeit der Mitglieder wird gewahrt. Das BundesForum beansprucht weder Richtlinien- noch Weisungskompetenz.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen BundesForum Kinder- und Jugendreisen.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im Bereich der Kinder- und Jugenderholung und des pädagogischen Jugendauslandsreisens. Im Vordergrund steht die Stärkung und die Qualitätssicherung von Kinder- und Jugendreisen. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Interessenvertretung der Mitglieder und damit der reisenden Kinder und Jugendlichen
  • Vertretung der besonderen Anliegen des Kinder- und Jugendreisens gegenüber Dritten
  • Austausch über, Entwicklung und Sicherung von pädagogischen Inhalten
  • Planung und Durchführung von Projekten
  • Wissenschaftliche Forschung
  • Planung und Durchführung von Fortbildungen, Tagungen, Informationsveranstaltungen
  • Herausgabe von Veröffentlichungen
  • Regelmäßige Zentrale Arbeitstagungen der Mitglieder

§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen werden. Sie müssen bundesweite Interessen vertreten als Organisation des Kinder- und Jugendreisens, als Jugendverband, als Wohlfahrtsverband, als Forschungseinrichtung im Jugendreisebereich.
2. Mitglieder des bisherigen BundesForum können davon unberührt Mitglied werden.
3. Über den Antrag der Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung muss dem Antragsteller Gelegenheit zur Rechtfertigung in der Mitgliederversammlung gegeben werden.
4. Die Mitglieder zahlen Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder den Beitrag nicht zahlt, kann es durch die Mitgliederversammlung zum Ende des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung in der Mitgliederversammlung gegeben werden.
6. Die Mitgliedsrechte bei juristischen Personen werden durch Verstreter/innen ausgeübt, die vom jeweiligen Mitglied schriftlich benannt werden.
7. Mitgliedsorganisationen der Bundesarbeitsgemeinschaften für Kinder- und Jugendreisen, sowie Gliederungen anderer Zusammenschlüsse auf Bundesebene sind ihrerseits vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen, wenn die Bundesorganisation bereits Mitglied ist.

§ 5 Organe des Vereins
5.1. Vorstand
5.2.Mitgliederversammlung

5.1. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen sowie bis zu 2 Beisitzer/innen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sind die unterschiedlichen Arbeitsgebiete der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Es darf jeweils nur ein/e Vertreter/in eines Mitglieds in den Vorstand gewählt werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
4. Die Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal im Geschäftsjahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
* Einberufung der Mitgliederversammlung
* Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
* Umsetzung des Vereinshaushaltes
5.2. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n bzw. den Stellvertreter/innen unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter gleichzeitiger Festsetzung der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
d) Entlastung des Vorstands
e) Verabschiedung einer Geschäftsordnung
f) Beschlüsse über die grundsätzlichen Schwerpunkte des BundesForum
g) Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Fälligkeit
h) Verabschiedung des Vereinshaushaltes
i) Beschlussfassung über den Haushaltsabschluss
j) Entscheidung über Aufnahmeanträge
k) Satzungsänderungen
l) Auflösung des Vereins.

§ 6 Protokollierung
Bei allen Sitzungen der Organe des BundesForum Kinder- und Jugendreisen sowie den Zentralen Arbeitstagungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Die Protokolle enthalten die Tagesordnung, gefasste Beschlüsse und die Anwesenheitsliste. Sie sind zu unterzeichnen von der/dem Protokollführer/in und der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in.

§ 7 Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe AGJ, Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendpflege zu verwenden hat. Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 17.11.97, geändert in § 2 und § 7 durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.11.98.

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